Gewährleistung
Auch beim Verkauf gebrauchter Ware haftet der Verkäufer für Mängel. Die Sache ist frei von Mängeln, wenn diese bei Übergabe an den Käufer die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist; dabei
werden bei Second Hand Ware die üblichen Gebrauchsspuren berücksichtigt. Als Vergleichsmaßstab für das Vorliegen eines Mangels bei gebrauchten Sachen wird also nicht ein neuer Artikel herangezogen,
sondern der üblicherweise bestehende Zustand bei einem entsprechend gebrauchten Gegenstand gleicher Art. Hat der Käufer bei Vertragsschluss Kenntnis von einem Mangel, ist eine Haftung des Verkäufers
diesbezüglich ausgeschlossen. Ist der Kaufgegenstand über die Gebrauchsspuren hinaus mangelhaft, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung und kann im Rahmen der Nacherfüllung nach seiner Wahl
die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Reparatur verlangen. Bei mangelhaften gebrauchten Kaufgegenständen bleibt jedoch oftmals nur die Möglichkeit der Reparatur, da die gleiche gebrauchte
Sache ohne den konkreten Mangel in den meisten Fällen vom Verkäufer nicht geleistet werden kann. Sollte eine Nacherfüllung nicht möglich sein, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den
Kaufpreis mindern. Die Vereinbarung einer Garantie lässt laut ARAG Experten die gesetzlichen Ansprüche auf Gewährleistung unberührt.
** ARAG
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Da es sich um einen Verkauf von Privat an Privat handelt und *Delight* als Vermittler agiert, ist eine Gewährleistung sowie eine Garantie ausdrücklich ausgeschlossen. Mit dem Kauf nimmt der Käufer das Angebot so wie besehen und beschrieben an. Die Beschaffenheit der Ware gilt dann als vereinbart. Kommissionsware ist vom Umtausch ausgeschlossen.